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   BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05   

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BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05 (https://dejure.org/2006,3595)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 (https://dejure.org/2006,3595)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 (https://dejure.org/2006,3595)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 89d, 89f
    Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität der -; Gesetzeskonformität der Aufgabenerfüllung; Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfeleistung, Rechtmäßigkeit der -; Jugendhilfeträger, Kostenerstattung zwischen -; Jugendliche, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII §§ 89d, 89f
    Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität der -; Gesetzeskonformität der Aufgabenerfüllung; Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfeleistung, Rechtmäßigkeit der -; Jugendhilfeträger, Kostenerstattung zwischen -; Jugendliche, ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung des ausländischen Staatsangehörigen in Einrichtungen der Jugendhilfe; Nachweispflicht der Eigenschaft als Jugendlicher; Anforderungen an die Aufgabenerfüllung bei Gewährung von Jugendhilfe; Gebot der Gesetzeskonformität ...

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Ungewissheit über das Alter unbegleitet eingereister Asylbewerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 201
  • NVwZ-RR 2006, 702
  • FamRZ 2007, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05
    Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2002 - 12 A 4352/01

    Kostenerstattung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Voraussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05
    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten führt dies nicht dazu, dass "die in § 89f SGB VIII verlangte Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung nur noch bei offensichtlichen Verstößen gegen jugendhilferechtliche Vorschriften in Frage gestellt wäre" und bewirkt auch sonst nicht, dass bei der Prüfung der Gesetzeskonformität der gewährten Leistung dem die Hilfe gewährenden Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger hinsichtlich der tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt würde (dies ablehnend etwa OVG Münster, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283).
  • VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15

    Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme mit Clearing-Funktion für

    Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1, jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR 2005, 119 ).

    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).

    Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - 7 A 10607/15

    Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch einen freien

    Zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 ff. verlange das Gebot der Gesetzeskonformität im Sinne von § 8 9 f SGB VIII nicht, dass die Hilfegewährung in jeder Hinsicht absolut rechtmäßig sei.

    Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht mit dem von ihm selbst zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 ff. zu vereinbaren.

    Zwar entspricht im Erstattungsrechtsverhältnis zwischen zwei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 ff. = juris zumindest in Fällen, in denen es für die Hilfegewährung auf das Alter einer Person ankommt, die Aufgabenerfüllung im Sinne von § 8 9 f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, wenn der Hilfe leistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der gegebenen Erkenntnislage die Leistung zu gewähren gehabt hätte (vgl. a . a . O. Rn. 15).

    Zwar unterbleibt dann die Verfügung der Inobhutnahme einer konkreten Person durch einen Sachbearbeiter des Jugendamtes im Einzelfall, sodass dessen Einschätzung der Schlüssigkeit der Minderjährigkeitsbehauptung als erreichbare Information im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - a .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18

    Kostenerstattung der jugendhilferechtlichen Krankenversorgung eines unbegleitet

    Das Gebot der Gesetzeskonformität der Kosten in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist beschränkt auf die Vorschriften des SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, BVerwGE 126, 201 = juris, Rn. 16).

    Das Gebot ist Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, juris, Rn. 16).

  • VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 3760/20

    Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus

    Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2004 - 5 C  63.03 -, Rn. 16, und vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 -, Rn. 16, jeweils juris).
  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

    In Betracht zu ziehen ist dies dann, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei vorliegen, aber dennoch ein sofortiger Handlungsbedarf besteht (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG , 8. Aufl., § 35 Rn. 243 ff.; Kopp/Ramsauer, 12. Aufl., § 35 Rn. 178; vgl. zum sofortigen Handlungsbedarf bei unterstellter Minderjährigkeit auch: BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24/05 -, BVerwGE 126, 201 -205).
  • BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06

    Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum

    4 Im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - zum Gebot der Gesetzeskonformität aufgewendeter Kosten (§ 89f Abs. 1 SGB VIII) macht sie geltend, dass die Entscheidung, ob ihr Kostenerstattungsanspruch auch für den Zeitraum vom 30. März bis 11. April 1999 bestehe, von der Klärung folgender Rechtsfragen abhänge:.

    Hat nach diesen Feststellungen die Klägerin nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtswidrigkeit einer über den 29. März 1999 hinausreichenden Inobhutnahme erkennen können und diese beenden müssen, kann für den streitbefangenen Zeitraum die Gesetzeskonformität der Inobhutnahme auch nicht im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt.

    Soweit die Klägerin mit dem Bezug auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - der Sache nach auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte geltend machen wollen, könnte auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass, wie es erforderlich ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712), das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der

    Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).

    Der Kläger kann die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung aber im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (a.a.O.) daraus herleiten, dass er als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger, also die Beklagte gilt.

  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 B 107.06

    Bestimmung des Umfangs der Schutzfunktion des § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch

    und macht im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 BVerwG 5 C 24.05 zum Gebot der Gesetzeskonformität aufgewendeter Kosten (§ 89f Abs. 1 SGB VIII) geltend, dass die Entscheidung, ob ihr ein Kostenerstattungsanspruch auch für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis 29. Dezember 1998 zusteht, von der Klärung folgender Rechtsfragen abhänge:.

    Hat nach diesen Feststellungen die Klägerin nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtswidrigkeit einer über den 31. Juli 1998 hinausreichenden Inobhutnahme erkennen können und diese beenden müssen, kann für den streitbefangenen Zeitraum die Gesetzeskonformität der Inobhutnahme auch nicht im Anschluss an das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 BVerwG 5 C 24.05 daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin als der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt.

    Soweit die Klägerin mit dem Bezug auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 2006 BVerwG 5 C 24.05 der Sache nach auch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte geltend machen wollen, könnte auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass, wie es erforderlich ist (Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 NVwZ-RR 1996, 712), das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    Maßgeblich für diese Einschätzung sind die im Zeitpunkt der Inobhutnahme vorliegenden erreichbaren Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, juris, Rn. 17) und dass die Erklärung des Betroffenen zumindest als schlüssig eingeschätzt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. März 2016 - 7 A 10607/15 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Demnach muss der zur Kostenerstattung berechtigte Träger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, NVwZ-RR 2006, 702, Rn. 16).

  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2022 - 12 A 2668/19

    Rückerstattungsanspruch hinsichtlich erstatteter Jugendhilfeaufwendungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 12 A 3950/19

    Begrenzung des Rückzahlunsanspruchs der Behörde von Jugendhilfeaufwendungen aus

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10777/18

    Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings; unverzügliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1119/07
  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 12 BV 18.2142

    Keine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei einer Jugendhilfeleistung bei

  • VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Kostenerstattung

  • VG Stuttgart, 28.10.2021 - 7 K 4040/20

    Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus

  • VG Hannover, 03.02.2016 - 3 A 10114/14

    Gesetzeskonformität; Hilfeplan; Jugendhilfeleistung; Jugendhilfeträger; junge

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 7 A 10552/10

    Unterhaltsvorschuss, Berechnung der Bewilligungshöchstdauer

  • VG Aachen, 25.10.2022 - 2 K 1352/21

    Kostenerstattung; Vollzeitpflege; Gesetzeskonformität; Pflegefamilie; formeller

  • VG Stuttgart, 08.11.2021 - 7 K 917/21

    Jugendhilfsrechtliche Kostenerstattung für die Beschaffung eines beglaubigten

  • VG Augsburg, 20.12.2019 - Au 3 K 17.855

    Kostenheranziehung zur Heimunterbringung Jugendlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1120/07
  • VG Mainz, 24.03.2020 - 1 K 1121/19

    Jugendhilferechtliche Erstattungsstreitigkeit; amtliche Feststellung des

  • VG Hamburg, 12.08.2009 - 13 K 1979/08

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Umzug der Pflegefamilie nach

  • VG Augsburg, 09.04.2013 - Au 3 K 12.1468

    Unbegleiteter jugendlicher Asylbewerber; Zuweisungsentscheidung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2007 - 12 A 1121/07
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10777/187

    Alter, Alterseinschätzung, Altersfeststellung, Amtsgericht, Aufnahme, Ausländer,

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